Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Kind eine Hör­schädigung hat oder von einer Klinik bzw. einem HNO-Arzt die Diagnose Hörschädigung festgestellt wurde, hat Ihr Kind einen gesetzlichen Anspruch auf Frühförde­rung.

Dies gilt für alle Kinder mit einseitiger oder beidseitiger Hörschädigung, von leichtgradiger Schwerhörigkeit bis hin zur Gehörlosigkeit bzw. Taubheit.

In einem telefonischen Gespräch oder einer Kontakt­aufnahme per Mail oder FAX können wir einen Termin zur Erstberatung vereinbaren und schon erste drin­gende Fragen beantworten (Kontakt). Die Erstberatung ist für Sie rein informativ und es entstehen daraus für Sie und Ihr Kind keinerlei Verpflichtungen.

Zur Aufnahme Ihres Kindes in die Frühförderung benö­tigen wir eine schriftliche HNO-ärztliche Diagnose. Bitte bringen Sie diese, falls gewünscht, zur Erstberatung mit.

Kein Kind ist zu alt oder zu jung für die Frühförderung – und es ist nie zu früh oder zu spät!!!!